Die Digitale Strategie der EU

Die Nutzung von Daten soll freier werden und die Digitale Wirtschaft soll sich für europäische Unternehmen öffnen. Dies ist das neue Ziel der EU-Kommission, welches diese mit dem aktuellen Stand des Digital Markets Act (DMA) verwirklichen will. Europäische Daten sollen nicht mehr nur amerikanischen Unternehmen wie Amazon, Facebook, Google und Microsoft zur Verfügung stehen, sondern auch den Bürgern, Unternehmen und Institutionen Europas.

Hiermit baut die EU-Kommission auf die im Frühjahr vergangenen Jahres veröffentlichte Datenstrategie auf, welche; „[…] die Schaffung eines einheitlichen europäischen Datenraums, eines echten Binnenmarkts für Daten, der für Daten aus aller Welt offensteht, […][1] vorsieht.

Konkret will die EU-Kommission die Verwertbarkeit von Daten für öffentliche Zwecke, Zwecke des allgemeinen Interesses (z.B. Forschung) und auch für die gewerbliche Datennutzung verbessern. [2]

Unter folgendem Link erklärt die EU-Kommission ihre neue Strategie: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/digital-services-act-package

Die EU will die Datenmonopole aufbrechen

Ein wichtiger Baustein zur Erreichung dieses Ziels, ist der Entwurf des Digital Markets Act (DMA), mit dem gezielt große Plattformen (sog. Gatekeeper) wie Amazon, Google, Facebook und Microsoft, neue Pflichten auferlegt werden sollen. Zu diesen neuen Pflichten gehört die Schaffung technischer Interoperabilität, die Stärkung des digitalen Binnenmarkts und das Aufbrechen der Marktmacht großer Plattformen.

Digital Markets Act (DMA)

Mit dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act – COM/2020/842) hat die EU-Kommission am 15. Dezember einen Entwurf zur Regulierung von Gatekeepern veröffentlicht. In dem Entwurf werden die großen Plattformen reguliert und das Verhältnis zwischen ihnen und den Marktteilnehmern grundsätzlich neu geregelt.

Gleichzeitig lässt die EU-Kommission keinen Zweifel daran, dass die Konzentration von Nutzern und die große Marktmacht bei großen Plattformen als Innovationhindernis und Markteintrittshürde für die digitale europäische Wirtschaft gesehen wird. Damit soll der digitale Binnenmarkt gestärkt und harmonisiert werden, um faire Zugangs- und Wettbewerbsbestimmungen für digitale Unternehmen zu schaffen.

In Folgenden Regelungsinhalten lässt sich gut herauslesen, dass konkrete wettbewerbliche Probleme angegangen werden.

Anwendungsbereich und zentrale Begriffe des DMA

Die Kommission greift beim DMA zu einem Mittel, dass sich schon bei der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bewährt hat: Die Etablierung des sog. Marktortprinzips (Art. 1 Abs. 2 DMA). Die Verordnung gilt für Plattformen, welche ihre Dienste europäischen Nutzern anbieten, unabhängig von ihrem Niederlassungsort. Plattformen können sich so nicht, durch das Verlegen eines Firmensitzes europäischer Regulierung entziehen.

Zu den zentralen Begrifflichkeiten des DMA gehören u.a.:

  • „Gatekeeper“, welche als zentrale Plattformdienste eine erhebliche Marktmacht besitzen
  • „Zentrale Plattformdienste“, welche Online Vermittlungsdienste (z.B. Amazon) [3], Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Video-Sharing, Messenger Dienste, Cloud-Computing und Betriebssysteme und Werbedienste beinhalten
  • „Endnutzer“, die Nutzer der zentralen Plattformdienste
  • „gewerbliche Nutzer“, welche die natürlichen und juristischen Nutzer der Plattformdienste für die Bereitstellung von Waren und Dienstleistern an Endnutzer beschreiben

Wer sind die Gatekeeper?

Gatekeeper sind gem. Art. 3 Abs. 1 DMA Betreiber zentraler Plattformdienste, welche erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt besitzen, gewerblichen Nutzern als Zugangstor für Endnutzer dienen und eine gefestigte und dauerhafte Position am Markt innehaben.

Diese Kriterien werden in Abs. 2 durch Bemessungsgrenzen konkretisiert, demnach ist Gatekeeper wer;

  • einen Mindestjahresumsatz von 6,5 Milliarden EUR über drei Jahre erwirtschaftet oder einen Marktwert von 65 Milliarden EUR besitzt,
  • in mindestens drei Mitgliedsstaaten aktiv ist,
  • 45 Millionen aktive Endnutzer sowie 10 000 gewerbliche Nutzer beherbergt und
  • diese Nutzerzahlen in den aufeinanderfolgenden drei Geschäftsjahren erreicht hat

Der Kreis der Unternehmen, welche betroffen sind, wird hierdurch übersichtlich abgesteckt. Die Anforderung, mindestens 45 Millionen aktive Endnutzer zu beherbergen, entspricht etwas mehr als 15% der europäischen Bürger. Diese Kriterien dürften auf nur wenige Plattformen wie Amazon, Facebook, Google inkl. Youtube und Microsoft zutreffen.

Die großen europäischen Digitalunternehmen wie Spotify, SAP und Zalando dürften demgegenüber durch die Gesamtheit der aufgestellten Kriterien fallen. Die EU-Kommission hat nach Absatz 6 jedoch die Möglichkeit, Unternehmen als Gatekeeper zu benennen, welche nicht alle Schwellenwerte, aber die allgemeinen Kriterien aus Absatz 1 erfüllen.

Welche Pflichten ergeben sich für Gatekeeper?

Die zukünftigen Pflichten der Gatekeeper bilden den Kern des Gesetzes und werden in den Artikeln 5 und 6 definiert. Diese umfassen starke Anforderungen an einen fairen Wettbewerb, Datenschutz und Interoperabilität.

  • Zusammenführungsverbot: Gatekeepern ist untersagt personenbezogene Daten aus unterschiedlichen Diensten zusammenzuführen, ohne das hierfür eine Einwilligung der Nutzer vorliegt. Die Einwilligung muss den Anforderungen des Art. 7 DSGVO entsprechen (Art. 5 a).
  • Verbot wettbewerbsverhindernder Preisklauseln: Gatekeeper müssen gewerblichen Nutzern die Möglichkeit geben, auch ihre Produkte und Leistungen auf Plattformen Dritter zu anderen Preisen und Bedingungen anzubieten (Art. 5 b). Damit wird ein Problem angesprochen, welches unlängst auch die chinesische Regierung bei der Regulierung ihrer Plattformen angegangen ist, um das Ausnutzen der Marktbeherrschenden Stellung großer Plattformen wie Alibaba zu unterbinden. [4]
  • Kontaktbeschränkungen zwischen gewerblichen Nutzern und deren Kunden auf der Plattform sind untersagt. Es muss gewerblichen Nutzern möglich sein, ihren Kunden Angebote direkt zukommen zu lassen und mit diesen unabhängige Verträge abzuschließen (Art 5 c).
  • Interoperabilität von Leistungen: Endnutzern muss ermöglicht werden, Software oder Leistungen auf der Plattform zu nutzen die an anderer Stelle erworben wurden. Sodass diese z.B. nicht über den Store des Plattformbetreibers erneut gekauft werden müssen (Art 5 c).
  • Gewerbliche Nutzer dürfen nicht durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Angelegenheiten oder Praktiken von Gatekeepern Behörden (z.B. der Aufsicht) mitzuteilen (Art 5 d).
  • Kein Zwang zur Nutzung von Identifizierungsdiensten des Gatekeepers (Art. 5 e).
  • Kopplungsverbot: Die Registrierung für einen Dienst darf nicht von der Registrierung für einen anderen Dienst abhängig gemacht werden, Art. 5 f).
  • Preistransparenz für Werbeanzeigen: Die Preise für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen, müssen Werbetreibenden offengelegt werden (Art. 5 g). Diese Regelung zielt auf ein Problem ab, bei dem Kunden bei Google Ads oder Facebook Werbeanzeigen oft vorher nicht mitgeteilt wird, welche Kosten für eine Werbekampagnen anfallen.

Weitere umfassendere Pflichten werden den Gatekeeper in Art. 6 DMA auferlegt; diese Pflichten sind in Ihren Auswirkungen wesentlich weitgehender.  

  • Datennutzungsverbot: Der Plattformbetreiber darf keine Daten im Wettbewerb mit seinen gewerblichen Nutzern nutzen, welche diese oder deren Kunden generieren (Art. 6 a).
  • Freiheit von Software (de-Installationen): Die Möglichkeit, vorinstallierte Software zu deinstallieren muss gegeben sein (Art. 6. b). Hiermit wird u.a. darauf reagiert, dass Betriebssysteme bestimmte Apps vorinstallieren, die häufig nicht deinstalliert werden können.
  • Interoperabilität von Drittsoftware: Die Lauffähigkeit von Software und Stores Dritter mit Betriebssystemen des Gatekeepers muss gewährleistet werden, sofern die Integrität des Betriebssystems hierdurch nicht gefährdet wird (Art. 6 c).
  • Diskriminierungsfreie Produktrankings: Rankings von Produkten und Dienstleistungen, die vom Gatekeeper bereitgestellt werden, dürfen eigene Produkte nicht bevorzugen und müssen anhand fairer und diskriminierungsfreier Kriterien vorgenommen werden (Art. 6 d).
  • Freie Softwarenutzung: Die Möglichkeit Software oder Internetzugangsanbieter zu nutzen darf über Betriebssysteme nicht eingeschränkt werden (Art. 6 e).
  • Freie Funktionalitäten: Gewerblichen Nutzern muss in Betriebssystemen der gleiche Zugang  zu Hard- und Softwarefunktionen zur Verfügung gestellt werden, welcher auch den Gatekeepern zur Verfügung steht (Art. 6 f).
  • Freier Zugang zur Leistungsmessung von Werbeparametern: Gatekeeper müssen Werbetreibenden und Verlagen kostenfrei Zugang zu Instrumenten der Leistungsmessung und Informationen gewähren, die zur Überprüfung des Werbeinventars notwendig sind (Art. 6 g).
  • Interoperabilität von Nutzerdaten: Der Gatekeeper muss die Übertragbarkeit von Daten, die durch den gewerblichen Nutzer oder Endnutzer generiert werden, in maschinenlesbarer Form in Echtzeit bereitstellen (Art. 6 h).
  • Freie Nutzung von Daten: Gatekeeper müssen kostenlos permanente und hochwertige Zugänge bereitstellen, mit denen aggregierte oder nicht aggregierte Daten durch den gewerblichen Nutzer oder von ihm beauftragte Dritte, in Echtzeit genutzt werden können (Art. 6 i).
  • Zugang zu Daten von Suchmaschinen: Dritte die Online-Suchmaschinen betreiben, erhalten zu fairen Bedingungen Zugänge auf die von Endnutzern generierten Such-Klick und Anzeigedaten (Art. 6 j).
  • Freie Wahl von Softwarestores: Es müssen faire und diskriminierungsfreie Zugänge zu Stores für Softwareanwendungen geschaffen werden (Art. 6 k).

Europäisches Kartellrecht

Der Gesetzentwurf hat einen klaren wettbewerbs- und kartellrechtlichen Regelungscharakter. Die Einhaltung der benannten Verpflichtungen wird durch die EU-Kommission kontrolliert, welche durch den Beschluss nach Art. 7 Abs. 2 DMA Maßnahmen zur Umsetzung durch den Gatekeeper festlegen kann und somit zur wirkmächtigen Wettbewerbsbehörde wird.

Bei Zuwiderhandlung oder Nicht-Einhaltung der Beschlüsse der EU-Kommission oder der genannten Verpflichtungen, kann die EU-Kommission Bußgelder in Höhe von bis zu 10% des jährlichen Umsatzes des Gatekeepers gem. Art. 26 DMA und darüber hinaus auch Zwangsgelder nach Art. 27 DMA verhängen.

Zusammenfassung und Erstbewertung des Digital Markets Act

Bei der vorliegenden Fassung handelt es sich bisher nur um einen Entwurf der EU-Kommission, welcher im Rahmen der Trilog-Verhandlungen noch mit dem EU-Parlament und dem Rat der Europäischen Union abgestimmt werden muss. Dementsprechend können Änderungen durch diese Institutionen in Erfahrung gebracht werden. In der aktuellen Fassung ist der Entwurf sehr mutig und regelt das Verhältnis mit den großen Plattformen grundsätzlich neu. Zudem zielt er darauf ab, „europäische“ Daten und den digitalen Binnenmarkt mehr unter europäische Kontrolle zu stellen.

Die Regelungen sind sehr ambitioniert und enthalten grundsätzliche neue Wettbewerbs- und Datenfreiheiten:

  • Windows, Android und Apple App Stores erhalten Konkurrenz und europäische App-Stores können entstehen.
  • Online-Suchmaschinen können auf Teile der Datensätze von Google Zugreifen.
  • Amazon, Facebook und Google dürfen in ihren Anzeigen keine eigenen Angebote bevorzugen und müssen Preise für das Schalten von Anzeigen transparent machen.
  • Betriebssysteme (Microsoft) müssen Interoperabilität zulassen, sich öffnen und eigene Apps nicht bevorzugen.
  • Einführung von Kopplungs- und Preisbindungsverboten, die durch die Ausnutzung der Marktmacht zustande kommen.
  • Interoperabilität für Leistungen und Produkte wird etabliert.

Zusätzlich zu diesen ambitionierten vorhaben sollen die Datenmonopole der großen Plattformen aufgebrochen und der EU-Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden.

Die vorgeschlagenen Regeln würden die (europäische) Digitalwirtschaft maßgeblich prägen und wettbewerbsfähiger machen.

Wir sind gespannt auf die weitere Entwicklung und werden in unserem kommenden Beitrag zum Data Governance Act (DGA) erklären, wie die EU plant, die Daten zu nutzen, welche zukünftig von den Plattformen zur Verfügung gestellt werden müssen.


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[1] https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/communication-european-strategy-data-19feb2020_de.pdf

[2] ebd.

[3] Definition gemäß [EU) 2015/1535 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R1150&from=DE

[4] „China verhängt Rekordstrafe gegen Alibaba, FAZ vom 10.04.2021, Zuletzt Online abgerufen am 27.04.2021: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/digitec/china-verhaengt-rekordstrafe-gegen-alibaba-konzern-von-jack-ma-17286612.html