Abmahnungen auf Grund von Verstößen gegen die DSGVO
Bereits vor Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war die Frage, ob Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, auch wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind, in Justiz und Fachliteratur umstritten. Seit dem 25. Mai 2018 und damit seit Geltung der DSGVO, wird diese Frage erneut aktuell und wird durch die Entscheidungen des LG Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018 – 11 O 1741/18 UWG) sowie des LG Bochum (Urteil v. 07.08.2018, I-12 O 85/18) weiter befeuert.
Fokus auf Informationspflichten
In beiden Entscheidungen wird die Frage behandelt, ob datenschutzrechtliche Informationspflichten (vgl. Art. 13 und Art. 14 DSGVO) abmahnfähig nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind. Dies ist dann der Fall, wenn diese Informationspflichten als sog. „Marktverhaltensregeln“ nach § 3a UWG klassifiziert werden. Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG sind gesetzliche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Es muss sich also um Vorschriften handeln, die auch einen wettbewerbsregelnden Sinn und Zweck innehaben. Oft genanntes Beispiel für eine solche Vorschrift ist die Preisangabenverordnung.
Sowohl das LG Würzburg als auch das LG Bochum hatten nun in genau dieser Frage zu entscheiden.
LG Würzburg
Das LG Würzburg bejaht dabei die (wettbewerbsrechtliche) Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO. Leider hält sich das LG in der Begründung zurück und verweist lediglich auf die Entscheidungen des OLG Hamburg (3 U 26/12) und des OLG Köln (6 U 121/15). Beide Entscheidungen, auf die verwiesen wird, bejahen einen entsprechenden Anspruch. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Entscheidungen nach alter Gesetzeslage erfolgten. So hatte das OLG Köln in seinem Fall über eine einstweilige Verfügung zu entscheiden, die nach einem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten aus § 13 Telemediengesetz (TMG) beantragt wurde. Nun sind die Informationspflichten des TMG und der DSGVO in ihrem Regelungsgehalt sowie ihrem Sinn und Zweck nahezu identisch, jedoch rücken an dieser Stelle die Sanktionsvorschriften der DSGVO und damit auch die Argumentation des LG Bochum in den Fokus.
LG Bochum
Das LG Bochum hat in seiner Entscheidung die Abmahnfähigkeit verneint. Das Gericht begründet dies jedoch nicht mit dem Sinn und Zweck der Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO, sondern geht vielmehr darauf ein, dass die DSGVO bereits abschließende Regelungen für die Ansprüche von Mitbewerbern in den Art. 77 bis 84 enthält.
Diese Argumentation ist insofern interessant, als dass sie neuen Spielraum einbringt. Wurde vor Geltung der DSGVO ausschließlich über die Klassifizierung der Informationspflichten als Marktverhaltensregeln gestritten (dafür: wie oben dargelegt OLG Hamburg; OLG Köln, dagegen: vgl. u.a. LG Berlin – Beschluss v. 14.03.2011 – 91 O 25/11, LG Frankfurt am Main – Teilurteil v. 16.10.2014 – 2-03 O 27/14), ist nun die Frage offen, ob nicht die DSGVO selbst insbesondere den Mitbewerbern genügend Möglichkeiten zur Abmahnung bietet.
Fazit und Ausblick
Die Frage und auch die Befürchtung nach möglichen Abmahnungen oder gar „Abmahnwellen“ besteht bereits vor Geltung der DSGVO. Durch die offene Diskussion und den noch immer bestehenden Meinungsstreit sind die Bedenken teilweise durchaus auch berechtigt. An dieser Stelle hat vor allem das LG Bochum für einen neuen Vorstoß gesorgt, indem es zwar die Abmahnfähigkeit nach dem UWG verneint, dies aber damit begründet, dass eine Abmahnung nach DSGVO abschließend möglich sei. Die Diskussion verschiebt sich damit und erhöht folglich auch die Rechtsunsicherheit.
Es bleibt wohl zu hoffen, dass der Gesetzgeber aktiv wird und möglichen, vermehrten Abmahnungen einen Riegel vorschiebt. Bis dahin bleibt abzuwarten und zu raten, die datenschutzrechtlichen Informationspflichten in der DSGVO ernst zu nehmen und möglichst zu beachten.
Wir helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie zur korrekten Umsetzung dieser Vorschriften. Sprechen Sie uns gerne an, wir kümmern uns darum!